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Haus zum Verkauf, Schloßstraße 27, 04931 Mühlberg, Mühlberg/Elbe | Mapio.net
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Haus zum Verkauf 10.000 200 m²
Schloßstraße 27, 04931 Mühlberg, Mühlberg/Elbe


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Die zu veräußernde Immobilie befindet sich im Ortskern von Mühlberg. Es handelt sich um ein zweigeschossiges Einfamilienhaus mit mehreren Schuppen, sowie einer Garage mit einem Stellplatz. Das Wohnhaus ist in einem sanierungsbedürftigen Zustand und weist einige bauliche Mängel auf. Das Haus ist von Altmobiliar und Einrichtungsgegenständen nicht beräumt, eine Entsorgung dieser Gegenstände ist Sache des Erwerbers.


Das Wohnhaus befindet sich in Mühlberg/Elbe, im südwestlichen Teil des Landes Brandenburg im Landkreis Elbe-Elster. Mit seinen rund 4.000 Einwohnern ist Mühlberg geprägt durch eine Wohnbebauung mit vornehmlich Einfamilienhäusern in ruhiger Lage. Mühlberg ist historisch gewachsen, landschaftlich ist das Gebiet rund um Mühlberg geprägt durch die Lage an der Elbe und durch viele Kiesseen. Mühlberg ist mit dem Auto aus allen Richtungen über verschiedene Landstraßen schnell zu erreichen. Außerdem verbindet die B 182 die Stadt mit Städten in Sachsen. Der Regionalverkehr beschränkt sich in Mühlberg auf den Transport mit dem Bus, jedoch erreicht man damit auch größere Städte wie die Kreisstadt Bad Liebenwerda. Falkenberg/Elster oder Elsterwerda.


Weitere Informationen erhalten Sie vom Branden-burgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen unter den angegebenen Kontaktdaten. Es handelt sich um eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Angeboten, die nicht der VOL/VOB unterliegen. Die Angebote sind, wie im Exposé aufgeführt, beim Brandenburgischen Landesbetrieb für Liegenschaften und Bauen, Liegenschaftsteam Cottbus in einem verschlossenen Umschlag unter Angabe der Liegenschaftsnummer bis zum 12.08.2016 einzureichen. Begehungen können mit dem zuständigen Bearbeiter ab sofort vereinbart werden. In der Zeit vom 25.07 bis 29.07.2016 können keine Besichtigungstemine vereinbart werden. Vergabeentscheidung: Das Land behält sich die Entscheidung darüber vor, ob und gegebenenfalls an wen, in welchem Umfang und zu welchen Bedingungen der Zuschlag erteilt wird. Das Land ist nicht verpflichtet, dem höchsten oder irgendeinem Gebot den Zuschlag zu erteilen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im Falle der Vergabe eines Grundstückes an Landesbedienstete oder deren Ehegatten der Vertrag gegebenenfalls gemäß § 57 LHO der gesonderten Zustimmung des Ministeriums der Finanzen bedarf. Im Landesdienst stehende Bewerber oder deren Ehegatten haben in ihrem Angebot auf diesen Umstand unter Angabe der Beschäftigungsbehörde hinzuweisen. Hinweise Die Angaben der Veröffentlichung beruhen auf den zur Verfügung stehenden Informationen. Das Land ist zwar stets bemüht, möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten, kann jedoch keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit übernehmen.


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