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2-Zimmer Wohnung zu vermieten, Paul-Schwenk-Str. 26, 12685 Berlin, Marzahn | Mapio.net
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Außenansicht -- Über den Dächern der Stadt!

2-Zimmer Wohnung zu vermieten 483 55 m²
Paul-Schwenk-Str. 26, 12685 Berlin, Marzahn


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Die Hausfassaden sind mit einem Wärmeverbundsystem versehen. Es handelt sich um 10-geschossige Wohnhäuser, welche mit Fernwärme versorgt und in denen alle Etagen mit Aufzug erreicht werden können. Alle Wohnungen verfügen über einen Kabelanschluss sowie Kalt- und Warmwasserzähler. Die großzügig angelegte Stellfläche vor dem Objekt bietet zahlreiche Parkplätze für alle Mieter und deren Gäste.


Die Wohnung befindet sich in der 9. Etage. Diese gut geschnittene 2-Zimmerwohnung wurde von uns komplett saniert. Sie ist mit 2 Zimmern, einer hellen Küche mit Fenster und einem Wannenbad mit Fenster ausgestattet. Im Bad wurden neue Fliesen, Sanitärobjekte und ein moderner Handtuchheizkörper eingebaut. Die Elektroanlage und alle Innentüren wurden erneuert. Alle Decken und Wände wurde tapeziert und weiß gestrichen. Zur Wohnung gehört ein Keller. Schauen Sie rein und überzeugen Sie sich!


Dieses Objekt befindet sich im Herzen Marzahns unweit der Märkischen Allee/ Landsberger Allee. Restaurants, Einkaufsmöglichkeiten des täglichen Bedarfs und Ärzte sind fußläufig erreichbar. Mit der Tram oder dem Bus sind Sie innerhalb weniger Minuten am Bahnhof Marzahn, wo sich unter anderem das Eastgate und das Le Prom befinden, das Sie mit vielfältigen Freizeit-und Entertainmentmöglichkeiten einlädt(UCI Kinowelt, American Bowl, Play Off).


- Ausstattung: Badewanne, modernisiert Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist am 23.02.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz weist erhebliche rechtliche und praktische Unsicherheiten auf. Daher wurde bereits angekündigt das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ungeachtet dessen sind die gesetzlichen Regelungen des MietenWoG Bln bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Nach dem vorgenannten Gesetz ist die Vermieterin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen vor Abschluss des Mietvertrages die Stichtagsmiete im Sinne des Gesetzes mitzuteilen. Weiterhin sind wir gemäß § 6 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen, welche Umstände zur Berechnung der für Ihre Wohnung zutreffenden Mietobergrenze maßgeblich sind. Dies werden wir vor Abschluss eines Mietvertrages sicherstellen. Alle Angaben im Exposé sind unverbindlich. Änderungen vorbehalten.


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