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3-Zimmer Wohnung zu vermieten, Sterndamm 83, 12487 Berlin, Johannisthal | Mapio.net
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Innenansicht -- 3- Zimmer für handwerklich begabte Mieter

3-Zimmer Wohnung zu vermieten 841 95 m²
Sterndamm 83, 12487 Berlin, Johannisthal


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Das viergeschossige Wohn- und Geschäftshaus wurde um 1910 erbaut. Der Eingangsbereich sowie das Treppenhaus machen einen gepflegten Eindruck.


Die Wohnung liegt in der ersten Etage des Vorderhauses und ist Renovierung bedürftig. Sie verfügt über drei gut geschnittene Zimmer in denen Laminat verlegt ist. In der Küche ist im Arbeitsbereich ein Fliesenspiegel vorhanden. Das ansprechend geflieste Bad ist mit einer Badewanne und einer Dusche ausgestattet. Halogenstrahler sorgen im Flur und im Bad für die passende Beleuchtung. Die Wohnung wird mittels einer Zentralheizung beheizt. Dem zukünftigen Mieter wird 905,63 Euro an Mietfreiheit für die Renovierung angeboten.


Das Wohn- und Geschäftshaus im 'Sterndamm 83' liegt im Ortsteil Johannisthal des Bezirks Treptow-Köpenick. Einkaufsmöglichkeiten sind in der direkten Umgebung vorhanden. Die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist mit der Straßenbahnlinie 63 sowie mehreren Buslinien gewährleistet. Der S-Bahnhof 'Schöneweide' (S8, S9, S45, S46, S47, S85) ist schnell zu erreichen. Die Autobahnauffahrt 'Stubenrauchstraße' (A113) ist ca. 5 min mit dem Auto entfernt. Kindergärten, Grundschulen und Oberschulen sind in Laufnähe. Die Freizeitmöglichkeiten der nahen Umgebung sind vielfältig, wie die Königsheide, das ehemalige Flugfeld Johannisthal oder der ca. 15 min entfernt liegende Plänterwald.


- Wesentlicher Energieträger: Erdgas - Ausstattung: Badewanne, Tageslichtbad Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist am 23.02.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz weist erhebliche rechtliche und praktische Unsicherheiten auf. Daher wurde bereits angekündigt das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ungeachtet dessen sind die gesetzlichen Regelungen des MietenWoG Bln bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Nach dem vorgenannten Gesetz ist die Vermieterin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen vor Abschluss des Mietvertrages die Stichtagsmiete im Sinne des Gesetzes mitzuteilen. Weiterhin sind wir gemäß § 6 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen, welche Umstände zur Berechnung der für Ihre Wohnung zutreffenden Mietobergrenze maßgeblich sind. Dies werden wir vor Abschluss eines Mietvertrages sicherstellen. Alle Angaben im Exposé sind unverbindlich. Änderungen vorbehalten.


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