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1-Zimmer Wohnung zu vermieten, Lipschitzallee 68, 12353 Berlin, Gropiusstadt | Mapio.net
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Grundriss -- Seniorenwohnung mit Blick über die Dächer

1-Zimmer Wohnung zu vermieten 321 30 m²
Lipschitzallee 68, 12353 Berlin, Gropiusstadt


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Das Haus Pommern ist ein neungeschossiger Neubau mit Personenaufzug aus dem Jahr 1972. Es Wärmezufuhr und Warmwasser werden über Fernversorgung gespeist. Es gibt vorwiegend 1-Zimmerwohnungen mit Balkon, gefliestes Duschbad, Schafnische und einen rückkanalfähigen Kabelanschluss. Unmittelbar im Haus kann die Wäsche gegen Gebühr durch die Mieter selbst gewaschen werden.


Bitte beachten Sie: Diese Wohnung ist für Personen ab dem Alter von 50 Jahren bestimmt! Die Wohnung wurde im Jahr 2019 frisch modernisiert und wurde mit einer neuen Elektrik ausgestattet. Ein PVC-Boden in Holzoptik wurde verlegt. Das Bad verfügt über eine ebenerdige Dusche und neue Sanitärobjekte. In der Küche wurde ein Fliesenspiegel, sowie ein Fliesenfußboden in der Farbe Schlamm hergestellt. Ein ruhiger Balkon rundet das Ganze ab. Die Wohnung ist derzeit noch bewohnt und die Besichtigungen finden über den Mieter statt.


Das Haus Pommern liegt sehr verkehrsgünstig am Bat-Yam-Platz. Verkehrsmöglichkeiten sind mit der U7 (Lipschitzallee) und verschiedenen Buslinien geboten. Ein großzügiger Wochenmarkt, Supermärkte sowie kleine Gewerbeeinheiten im Haus decken den täglichen Bedarf ab. Die Gropiuspassagen mit ihrem reichhaltigen Angebot sind schnell zu erreichen. Freizeitangebote wie das Lipschitzbad und nahegelegene Grünflächen laden zum Entspannen ein.


- Ausstattung: Dusche, Breitband-Kabelnetz, Loggia Senior Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist am 23.02.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz weist erhebliche rechtliche und praktische Unsicherheiten auf. Daher wurde bereits angekündigt das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ungeachtet dessen sind die gesetzlichen Regelungen des MietenWoG Bln bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Nach dem vorgenannten Gesetz ist die Vermieterin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen vor Abschluss des Mietvertrages die Stichtagsmiete im Sinne des Gesetzes mitzuteilen. Weiterhin sind wir gemäß § 6 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen, welche Umstände zur Berechnung der für Ihre Wohnung zutreffenden Mietobergrenze maßgeblich sind. Dies werden wir vor Abschluss eines Mietvertrages sicherstellen. Alle Angaben im Exposé sind unverbindlich. Änderungen vorbehalten.


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