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3-Zimmer Wohnung zu vermieten, Tangermünder Str. 62, 12627 Berlin, Hellersdorf | Mapio.net
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Außenansicht -- Frisch modernisiert für Ihre kleine Familie

3-Zimmer Wohnung zu vermieten 501 63 m²
Tangermünder Str. 62, 12627 Berlin, Hellersdorf


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Dieses Wohnobjekt verfügt über eine zentrale Wärme-, sowie Warmwasserversorgung. Alle Wohnungen sind an das Breitbandkabelnetz angeschlossen und mit kunststoffisolierverglasten Fenstern ausgestattet. Das Quartier Hellersdorfer Promenade wurde vollständig saniert. Hierzu wurde die Fassade mit einem Wärmedämmverbundsystem ausgestattet und die Außenanlagen neu gestaltet.


Hier wurde alles für Sie modernisiert. Nach erfolgter Erneuerung der Elektroanlage, wurden alle Räume tapeziert und frisch gestrichen. Abschließend erhielten alle Wohnräume neuen PVC-Belag in Laminatoptik. Bereits 2018 wurde das Bad komplett erneuert inklusive Handtuchheizkörper. Auf Wunsch stellen wir Ihnen einen Herd und eine Spüle in Ihre neue Tageslichtküche. Ansehen lohnt sich.


Die grüne und sehr gepflegte Wohnanlage liegt am östlichen Stadtrand von Berlin und ist gut an das öffentliche Verkehrsnetz (Tram M6,18, Bus X54, 197, U5) angeschlossen. Kindergärten, Schulen und Ärzte sind fußläufig erreichbar. Das Einkaufszentrum Helle Mitte befindet sich in der unmittelbaren Umgebung und lädt Sie mit vielfältigen Freizeit- und Entertainmentmöglichkeiten (Kino, Bowling, Fitnesscenter, etc.)ein. Der Berliner Ring A10/E55 ist nur ca. 8 Autominuten entfernt, die City/Alexanderplatz ist in ca. 20 Autominuten zu erreichen.


- Wesentlicher Energieträger: Erdgas - Ausstattung: Badewanne, Breitband-Kabelnetz, modernisiert Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist am 23.02.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz weist erhebliche rechtliche und praktische Unsicherheiten auf. Daher wurde bereits angekündigt das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ungeachtet dessen sind die gesetzlichen Regelungen des MietenWoG Bln bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Nach dem vorgenannten Gesetz ist die Vermieterin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen vor Abschluss des Mietvertrages die Stichtagsmiete im Sinne des Gesetzes mitzuteilen. Weiterhin sind wir gemäß § 6 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen, welche Umstände zur Berechnung der für Ihre Wohnung zutreffenden Mietobergrenze maßgeblich sind. Dies werden wir vor Abschluss eines Mietvertrages sicherstellen. Alle Angaben im Exposé sind unverbindlich. Änderungen vorbehalten.


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