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3-Zimmer Wohnung zu vermieten, Proskauer Straße 33, 10247 Berlin, Friedrichshain | Mapio.net
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Zimmer zur Straße -- WG-geeignet! Nahe Frankfurter Tor, Wannenbad, Geräumiger Flur !

3-Zimmer Wohnung zu vermieten 1.450 104 m²
Proskauer Straße 33, 10247 Berlin, Friedrichshain


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Die Wohnung befindet sich im Vorderhaus eines sanierten Altbaus in bester Lage von Friedrichshain. Keller, soweit vorhanden


Diese geräumige und gut geschnittene Wohnung verfügt über einen großzügigen Flur, ein Wannenbad und eine Küche mit neuer morderner Einbauküche. Zwei Zimmer liegen zur Proskauer Straße, ein großes Zmmer liegt zum ruhigen Hof. Der Flur ist gefliest, die anderen Räume sind mit Laminatboden ausgestattet. Im Flur ist Platz für einen begehbaren Kleiderschrank oder eine Abstellkammer


Die Proskauer Straße ist eine Seitenstraße der Frankfurter Allee. Alle Geschäfte des täglichen Bedarfs sind fußläufig ereichbar, die Anbindung an den öffentlichen Nahverkehr ist optimal ( Ringbahn)


Alle Angaben in diesem Exposé wurden gewissenhaft wie möglich gemacht. Dennoch können Fehler nicht ausgeschlossen werden. Die Angaben in diesem Exposé sind daher ohne jede Gewähr. In dem Mietvertrag wird eine Nettokaltmiete in Höhe von 1.450,00 Euro vereinbart. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass vor dem Hintergrund des Berliner Mietendeckels während des Geltungszeitraums des MietenWoG Bln lediglich eine Nettokaltmiete in Höhe von 767,65 Euro gefordert und entgegengenommen wird. Die im Mietvertrag vereinbarte Nettokaltmiete in Höhe von 1.450,00 Euro wäre dann vollständig zu zahlen, wenn sich die Verfassungswidrigkeit oder sonstige Nichtigkeit des MietenWoG Bln, ganz oder teilweise im Hinblick auf die für die Miete nach dem MietenWoG Bln relevanten Teile, erweisen sollte, dass MietenWoG Bln endet, außer Vollzug gesetzt wird oder in sonstiger Weise außer Kraft tritt. Bei einer Verfassungswidrigkeit oder sonstigen Nichtigkeit des MietenWoG Bln, ganz oder teilweise im Hinblick auf die für die Miete nach dem MietenWoG Bln relevanten Teile, würde der Vermieter die Differenz zwischen der im Mietvertrag vereinbarten Miete und der nach dem MietenWoG Bln zulässigen Miete seit dem Beginn der Pflicht zur Zahlung der Miete nachfordern.


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