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1-Zimmer Wohnung zu vermieten, Lipschitzallee 68, 12353 Berlin, Gropiusstadt | Mapio.net
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Hausansicht -- Verkehrsgünstige Seniorenwohnung in der Gropiusstadt

1-Zimmer Wohnung zu vermieten 335 30 m²
Lipschitzallee 68, 12353 Berlin, Gropiusstadt


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Das Haus Pommern ist ein neungeschossiger Neubau mit Personenaufzug aus dem Jahr 1972. Es Wärmezufuhr und Warmwasser werden über Fernversorgung gespeist. Es gibt vorwiegend 1-Zimmerwohnungen mit Balkon, gefliestes Duschbad, Schafnische und einen rückkanalfähigen Kabelanschluss. Unmittelbar im Haus kann die Wäsche gegen Gebühr durch die Mieter selbst gewaschen werden.


Diese gemütliche 1-Zimmer Wohnung wurde frisch modernisiert. Sie verfügt über ein neu verfliestes Bad mit einer ebenerdigen Dusche. Die Küche würde mit einem Fliesenspeigel im Arbeits- und Herdbereich ausgestattet. Im Zimmer und im Flur wurde ein PVC-Bodenbelag in Holzoptik verlegt. Das Badezimmer und die Küche wurden mit Bodenfliesen in der Farbe Schlamm versehen. Die gesamte Elektrik wurde auf den neusten Stand gebracht und die gesamte Wohnung wurde malermäßig instandgesetzt. Der geräumige Balkon ist vom Zimmer aus begehbar und lädt zum Verweilen ein. Zur Anmietung dieser Wohnung müssen Sie mindestens 50 Jahre alt sein.


Das Haus Pommern liegt sehr verkehrsgünstig am Bat-Yam-Platz. Verkehrsmöglichkeiten sind mit der U7 (Lipschitzallee) und verschiedenen Buslinien geboten. Ein großzügiger Wochenmarkt, Supermärkte sowie kleine Gewerbeeinheiten im Haus decken den täglichen Bedarf ab. Die Gropiuspassagen mit ihrem reichhaltigen Angebot sind schnell zu erreichen. Freizeitangebote wie das Lipschitzbad und nahegelegene Grünflächen laden zum Entspannen ein.


- Ausstattung: Dusche, Breitband-Kabelnetz, Loggia, modernisiert Senior Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist am 23.02.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz weist erhebliche rechtliche und praktische Unsicherheiten auf. Daher wurde bereits angekündigt das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ungeachtet dessen sind die gesetzlichen Regelungen des MietenWoG Bln bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Nach dem vorgenannten Gesetz ist die Vermieterin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen vor Abschluss des Mietvertrages die Stichtagsmiete im Sinne des Gesetzes mitzuteilen. Weiterhin sind wir gemäß § 6 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen, welche Umstände zur Berechnung der für Ihre Wohnung zutreffenden Mietobergrenze maßgeblich sind. Dies werden wir vor Abschluss eines Mietvertrages sicherstellen. Alle Angaben im Exposé sind unverbindlich. Änderungen vorbehalten.


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