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5-Zimmer Wohnung zum Verkauf, 35390 Gießen | Mapio.net
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5-Zimmer Wohnung zum Verkauf 432.000 108 m²
35390 Gießen


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Einst war in dem stattlichen Haus aus dem Jahr 1908 ein Sanitärhandel ansässig, heute geht es statt um Keramik um luftige Lebensfläche unter hohen Decken - gekonnt inszeniert. Im 2. Obergeschoss und Dachgeschoss liegen zwei Maisonettewohnungen mit Balkon und Loggia. Mit fast 3 Meter hohen Decken entsteht ein gutes Raumgefühl und der Kamin sorgt für Behaglichkeit. Die großen Fenster zeigen zum Hof,der zum Begegnungsplatz mit schöner Pflasterung und Begrünung zwischen Vorder- und Hinterhaus wird. Das Treppenhaus mit seinem Lichtschacht erinnert an Städte wie Barcelona oder Paris. Im Hauseingang liegt ein alter Terrazzoboden, der erhalten bleibt, wie alle erhaltenswerten Details aus dem Baujahr. Original Fenster werden restauriert und ein zweites Fenster wird zusätzlich eingebaut, um den heutigen Energieansprüchen zu genügen. Die Wohnungen sind besonders hell und freundlich und haben einen schönen Blick in den Hof und in die Bäume des Nachbarn. Das Sanierungsprojekt umfasst Vorder- und Hinterhaus mit insgesamt 9 Wohnungen, die exklusiv über VON POLL IMMOBILIEN GIESSEN vermarktet werden. Wer ein Faible für den Stilaltbau hat, wird hier auf seine Kosten kommen.


- moderne Tageslichtbäder - Gäste-WC - Balkon - Loggia - Kamin - restaurierte historische Elemente - hohe Decken - Innenwände mit Streichputz - hochwertige Materialien wie Eichenvollholzböden und handgefertigte Fliesen - Beleuchtungskonzept - separater Kellerraum - Waschküche - separater Keller - Fahrradkeller


Im Herzen von Gießen liegen diese Altbauwohnungen. Das Leben in der Stadt genießen zu Fuß oder mit dem Rad, ob der Wochenmarkt, Einkaufen auf der Plockstraße oder Verweilen im Cafe um die Ecke. Gießen mit seiner Universität ist eine wachsende Stadt. Die Nähe zu Frankfurt mit ca. 40 Fahrminuten, aber auch die Städte Wetzlar und Marburg tragen zur Attraktivität des Standortes bei.


KfW-Programm 151 Energieeffizient sanieren Kredit Einkommensteuergesetz (EStG) § 7i Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmale(1) 1Bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, kann der Steuerpflichtige abweichend von § 7 Absatz 4 und 5 im Jahr der Herstellung und in den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 Prozent und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 Prozent der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, absetzen. 2Eine sinnvolle Nutzung ist nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf die Dauer gewährleistet ist. 3Bei einem im Inland belegenen Gebäudeteil, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, sind die Sätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. 4Bei einem im Inland belegenen Gebäude oder Gebäudeteil, das für sich allein nicht die Voraussetzungen für ein Baudenkmal erfüllt, aber Teil einer Gebäudegruppe oder Gesamtanlage ist, die nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften als Einheit geschützt ist, kann der Steuerpflichtige die erhöhten Absetzungen von den Herstellungskosten für Baumaßnahmen vornehmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des schützenswerten äußeren Erscheinungsbildes der Gebäudegruppe oder Gesamtanlage erforderlich sind. 5Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden elf Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne der Sätze 1 bis 4 entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind. 6Die Baumaßnahmen müssen in Abstimmung mit der in Absatz 2 bezeichneten Stelle durchgeführt worden sein. 7Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Herstellungs- oder Anschaffungskosten nicht durch Zuschüsse aus öffentlichen Kassen gedeckt sind. 8§ 7h Absatz 1 Satz 5 ist entsprechend anzuwenden. Auszug


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