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1-Zimmer Wohnung zu vermieten, Beerenstr. 11, 14163 Berlin, Zehlendorf | Mapio.net
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Außenansicht -- Klein aber fein - für Mieter ab 50 Jahren!

1-Zimmer Wohnung zu vermieten 340 31 m²
Beerenstr. 11, 14163 Berlin, Zehlendorf


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Schlicht gibt sich die schöne, ruhige, zweigeschossige Wohnanlage aus dem Jahr 1967 von der Straßenseite. Gartenseitig jedoch eröffnet sich eine parkähnliche Landschaft mit idyllischen Sonnenliegeplätzen, liebevoll gepflegten Blumenbeeten und Blick auf den Springbrunnen. Die schöne Terrasse vor dem Gemeinschaftsraum lädt an warmen Tagen zu gemütlichem Beisammensein ein. Die Bewohner schätzen hier vor allem die familiäre Atmosphäre. Sämtliche Wohnungen verfügen über ein Zimmer, Balkon, gefliestes Duschbad, eine gemütliche Küche und einen rückkanalfähigen Breitbandkabelanschluss.


Diese helle Seniorenwohnung liegt im Erdgeschoss und verfügt über einen Balkon. Bitte beachten Sie, dass die Wohnung in einem Seniorenwohnhaus liegt und für die Anmietung der Wohnung ein Mindestalter von 50 Jahren erreicht sein muss. Das Badezimmer ist bereits modernisiert und verfügt über eine Dusche und ein wandhängendes WC. In dem Wohnraum, Flur und Küche ist die Wohnung mit einem Ausgleich ausgestattet. Hier können Sie Ihren eigenen Fußbodenbelag in die Wohnung einbringen. Ein separater Kellerverschlag steht Ihnen zur Nutzung zur Verfügung. Für Malerarbeiten (Streichen der Decken und Wände in der gesamten Wohnung)erhalten Sie mietfreie Zeit. Schauen Sie sich jetzt Ihr neues Zuhause an!


Das idyllische Seniorenwohnhaus liegt im beliebten Ortsteil Zehlendorf. Verkehrsanbindungen sind durch die S-Bahnlinie 1 (Mexikoplatz) und verschiedenen Buslinien ausreichend vorhanden. Grünflächen in der Umgebung laden zum Entspannen und ausgedehnten spazieren gehen ein. Einkaufsmöglichkeiten für den täglichen Bedarf sowie Arztpraxen sind gut erreichbar.


- Ausstattung: Dusche, Tageslichtbad, Breitband-Kabelnetz, Renovierung nach eigenen Wünschen Das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin (MietenWoG Bln) ist am 23.02.2020 in Kraft getreten. Das Gesetz weist erhebliche rechtliche und praktische Unsicherheiten auf. Daher wurde bereits angekündigt das Gesetz durch das Bundesverfassungsgericht auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Ungeachtet dessen sind die gesetzlichen Regelungen des MietenWoG Bln bis zur gerichtlichen Entscheidung zu berücksichtigen. Nach dem vorgenannten Gesetz ist die Vermieterin gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen vor Abschluss des Mietvertrages die Stichtagsmiete im Sinne des Gesetzes mitzuteilen. Weiterhin sind wir gemäß § 6 MietenWoG Bln verpflichtet, Ihnen Auskunft zu erteilen, welche Umstände zur Berechnung der für Ihre Wohnung zutreffenden Mietobergrenze maßgeblich sind. Dies werden wir vor Abschluss eines Mietvertrages sicherstellen. Alle Angaben im Exposé sind unverbindlich. Änderungen vorbehalten. Alle Angaben im Exposé sind unverbindlich. Änderungen vorbehalten.


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