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2-Zimmer Wohnung zu vermieten, Ebersstraße 37, 10827 Berlin, Schöneberg (Schöneberg) | Mapio.net
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Wohnzimmer -- ++Dachgeschosswohnung im Schöneberger Kiez++

2-Zimmer Wohnung zu vermieten 854 70 m²
Ebersstraße 37, 10827 Berlin, Schöneberg (Schöneberg)


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Das Mehrfamilienhaus gliedert sich in ein Vorderhaus, mit ausgebautem Dachgeschoss und einem Seitenflügel.


Ruhe und Gemütlichkeit gesucht? Dann herzlich willkommen in dieser Dachgeschosswohnung.Nach einem sportlichen Treppenaufstieg finden sie Ruhe und Entspannung, nach einem anstrengendem Arbeitstag. Über die Eingangstür gelangen sie direkt in das Wohnzimmer und alle weiteren Räumlichkeiten separat. Das Wohnzimmer verfügt über eine große Fensterfront, mit Zugang zur Terrasse. Küche, Schlafzimmer und Duschbad sind zum Innenhof ausgerichtet. Die Küche verfügt über eine funktionelle Einbauküche, welche alterbedingte Gebrauchspuren aufweist. Der Geschirrspüler von Bosch, kann gegen einen kleinen Abstand (100 €) gerne von den Vormietern übernommen werden. Eine Wohnungsbesichtigung ist am 05.06.2020 geplant, zu dieser sie separat eingeladen werden.


Sehr gefragte Wohngegend im beliebten Wohnbezirk Schöneberg, unweit des Innsbrucker Platzes. Einkaufsmöglichkeiten, öffentliche Verkehrsmittel finden sie in unmittelbarer Umgebung.


Die Stichtagsmiete (Nettokaltmiete) betrug am 18.06.2019 749,59 € nettokalt. Die Nettokaltmiete beträgt 854,00 € [Höhe der Angebotsmiete nach Marktlage unter Berücksichtigung der sonstigen gesetzlichen Rahmenbedingungen]. Solange und soweit das Gesetz zur Mietenbegrenzung im Wohnungswesen in Berlin ("MietenWoG") in Kraft ist, ist lediglich eine Nettokaltmiete in der nach dem MietenWoG maximal zulässigen Höhe zu zahlen. Zum jetzigen Zeitpunkt sind das 686,20 € [dann rechnerisch nach dem MietenWoG zulässige Miete]. Sollte das MietenWoG ganz oder teilweise für verfassungswidrig oder anderweitig rechtswidrig und damit für von Anfang an für nichtig erklärt werden, gilt die in Satz 1 vereinbarte Nettokaltmiete bzw. (bei nur teilweiser Nichtigkeit) die dann nach dem MietenWoG zulässige Miethöhe als von Anfang an geschuldet. Der Mieter verpflichtet sich für diesen Fall, die in der Zeit des Bestands des MietenWoG entstandene Differenz zwischen der geschuldeten Miete und der tatsächlichen gezahlten Nettokaltmiete an den Vermieter zu zahlen. Der Vermieter empfiehlt dem Mieter für diesen Fall angemessene Rücklagen zu bilden. Somit ist ab Vertragsbeginn, lt. Mietendeckel, eine Warmmiete von 861,20 zu zahlen.


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